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Satzung SPANDAU BULLDOGS e.V. 03. April 2009 © A.F.C.C. Spandau Bulldogs § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der am 18.03.1988 gegründete Verein führt den Namen Spandau Bulldogs e.V.. Vereinsfarben sind rot-weiß-schwarz, und er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist ins Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 3. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr §2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten American Football, Flag Football und Cheerleading. Der Verein fördert den Kinder- Jugend- Erwachsenen- Breiten- Wettkampfund Gesundheitssport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus oder wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, können Aufwandsentschädigungen aus der, Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gezahlt werden. 4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. § 3 Gliederung 1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige / unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. 2. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend / geben sich die Abteilungen eigene Ordnungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen. 3. Diese Abteilungen regeln ihre finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Sie dürfen ohne Zustimmung des erweiterten Vorstandes finanzielle Verpflichtungen nur bis zur Höhe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel eingehen. § 4 Mitgliedschaft 1. den Mitgliedern a. den aktiven Mitgliedern b. den passiven Mitgliedern c. den Ehrenmitgliedern 2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinsatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch a. Austritt, b. Ausschluss, c. Tod. 4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. 5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, d. Unauffindbarkeit nach 12 Monaten. In Fällen a. b. c. ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtung gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. 7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. § 6 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, an die weiteren Ordnungen des Vereins und der Abteilungen zu halten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet, sowie einem pfleglichen Umgang mit den Anlagen, Einrichtungen und dem Eigentum des Vereins. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Beiträge, möglicher Sonderbeiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung in Form der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. § 7 Maßregelung 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a. Verweis, b. Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu sechs Monaten. 2. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. § 8 Organe Die Organe des Vereins sind: a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand, c. der geschäftsführende Vorstand § 9 Die Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b. Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers, c. Entlastung und Wahl des Vorstandes, d. Wahl des Kassenprüfers, e. Beschlussfassung der Beitragsordnung f. Genehmigung des Haushaltsplanes, g. Satzungsänderung, h. Beschlussfassung über Anträge, i. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Absatz 2, j. Berufung gegen dem Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Absatz 5, und §7 Absatz 2 k. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13, 2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal Jährlich statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es: a. der Vorstand beschließt, b. 20 von hundert der erwachsenen Mitglieder beantragen. 4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Ankündigung auf der Homepage, E-Mail und Aushang an den Sportstätten. Zwischen dem Tag der Bekanntmachung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung, Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung. 6. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. 7. Anträge auf Satzungsänderung müssen bis zum 31.03. des lfd. Jahres schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sein. 8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. 9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. § 10 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Volljährige und geschäftsfähige Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. § 11 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a. dem Präsidenten b. dem Vizepräsidenten c. dem Kassenwart d. dem Schriftführer e. den Abteilungsvorständen 2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse/Mitarbeiter/Mitglieder für den Vorstand einzusetzen, ersetzen oder abberufen, die dadurch Sitz und Stimme im Vorstand erlangen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. 3. Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. 4. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. § 12 Der geschäftsführende Vorstand 1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Kassenwart. 2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Funktionsträger vertreten. 3. Der geschäftsführende Vorstand ist für jene Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. 4. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. § 13 Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. § 14 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung das Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. § 15 Auflösung 1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt einer steuerbegünstigten Körperschaft zu, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.11.1989 von der Mitgliederversammlung des Vereins Spandau Bulldogs beschlossen, und am 15.11.2008 letztmalig geändert worden. Diese Satzung wurde so wie vorliegt durch die Mitgliederversammlung vom 15.November.2008 bestätigt. Sie wurde im Vereinsregister am 03.04.2009 eingetragen
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